Eine außergerichtliche Einigung ist sinnvoll, wenn eine realistische Möglichkeit besteht, mit den Gläubigern eine tragfähige Lösung zu erreichen. Das kann eine Ratenzahlung, eine Einmalzahlung, ein Teilverzicht, eine Stundung oder ein umfassender Schuldenbereinigungsplan sein.
Besonders sinnvoll ist eine außergerichtliche Einigung, wenn Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, aus dem den Gläubigern ein nachvollziehbares Angebot gemacht werden kann. Auch wenn eine Insolvenz vermieden werden soll, kann ein strukturierter Vergleich der bessere Weg sein. Voraussetzung ist aber, dass alle wesentlichen Gläubiger bekannt sind und die angebotene Lösung dauerhaft eingehalten werden kann.
Bei Verbraucherinsolvenz ist der außergerichtliche Einigungsversuch regelmäßig sogar gesetzlich vorgeschaltet. Scheitert der Versuch, kann dies Grundlage für den späteren Insolvenzantrag sein. Betreibt ein Gläubiger nach Aufnahme der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung, gilt der Einigungsversuch unter den Voraussetzungen des § 305a InsO als gescheitert.
Nicht sinnvoll ist eine außergerichtliche Einigung, wenn die angebotenen Raten nur kurzfristig zahlbar sind, wesentliche Gläubiger unbekannt bleiben oder einzelne Gläubiger durch Einzelzahlungen bevorzugt werden, während die übrigen Schulden weiter anwachsen. Dann sollte geprüft werden, ob ein geordnetes Insolvenzverfahren der ehrlichere und wirtschaftlich sinnvollere Weg ist.