Standort · Düsseldorf

Wirtschaftskanzlei in Düsseldorf

Unser Standort in Düsseldorf, Friedrichstraße 7, liegt zentral in der Friedrichstadt – nur wenige Minuten von der Königsallee und dem Medienhafen entfernt. Düsseldorf ist ein bedeutender Standort für Handel, internationale Wirtschaft und den Mittelstand. Für Mandanten in der Region sind wir Ansprechpartner für Wirtschaftsrecht, Restrukturierung und grenzüberschreitende Mandate – insbesondere im deutsch-litauischen Geschäftsverkehr.

Beratung in der Region Düsseldorf

Wir unterstützen Unternehmen bei Verträgen, Gesellschaftsstrukturen und der rechtssicheren Gestaltung internationaler Geschäftsbeziehungen. Durch die Doppelqualifikation nach § 2 EuRAG begleiten wir Mandate zwischen Deutschland und Litauen ohne Reibungsverluste zwischen den Rechtsordnungen.

Anfahrt und Erreichbarkeit

Der Standort ist über die U-Bahn-Stationen Benrather Straße und Friedrichstraße sehr gut angebunden. Die Nähe zur Kö macht den Standort für Mandantentermine besonders zentral. Besuche erfolgen nach vorheriger Vereinbarung.

Wahrzeichen in der Nähe

Königsallee Friedrichstadt Medienhafen

Kontakt Düsseldorf

Häufige Fragen

Häufige Fragen – Düsseldorf

Die Kosten einer Erstberatung hängen vom Umfang des Falls, der Zahl der Unterlagen und der rechtlichen oder wirtschaftlichen Komplexität ab. Eine einfache erste Einschätzung ist etwas anderes als die Prüfung zahlreicher Gläubigerunterlagen, Verträge, Vollstreckungsmaßnahmen oder gesellschaftsrechtlicher Dokumente.

Vor Beginn der Beratung sollte deshalb transparent geklärt werden, welche Kosten entstehen und was Gegenstand der Erstberatung ist. Bei Verbrauchern ist die Vergütung für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch gesetzlich begrenzt; § 34 RVG nennt hierfür eine Höchstgebühr von 190 Euro, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Hinzu kommen kann Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

Bei Selbständigen, Unternehmern und Gesellschaften empfiehlt sich regelmäßig eine individuelle Vergütungsvereinbarung, insbesondere wenn betriebswirtschaftliche, insolvenzrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Fragen zusammen geprüft werden müssen. Eine seriöse Erstberatung sollte am Ende zumindest klären, ob akuter Handlungsbedarf besteht, welche Risiken drohen und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.

Eine außergerichtliche Einigung ist sinnvoll, wenn eine realistische Möglichkeit besteht, mit den Gläubigern eine tragfähige Lösung zu erreichen. Das kann eine Ratenzahlung, eine Einmalzahlung, ein Teilverzicht, eine Stundung oder ein umfassender Schuldenbereinigungsplan sein.

Besonders sinnvoll ist eine außergerichtliche Einigung, wenn Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, aus dem den Gläubigern ein nachvollziehbares Angebot gemacht werden kann. Auch wenn eine Insolvenz vermieden werden soll, kann ein strukturierter Vergleich der bessere Weg sein. Voraussetzung ist aber, dass alle wesentlichen Gläubiger bekannt sind und die angebotene Lösung dauerhaft eingehalten werden kann.

Bei Verbraucherinsolvenz ist der außergerichtliche Einigungsversuch regelmäßig sogar gesetzlich vorgeschaltet. Scheitert der Versuch, kann dies Grundlage für den späteren Insolvenzantrag sein. Betreibt ein Gläubiger nach Aufnahme der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung, gilt der Einigungsversuch unter den Voraussetzungen des § 305a InsO als gescheitert.

Nicht sinnvoll ist eine außergerichtliche Einigung, wenn die angebotenen Raten nur kurzfristig zahlbar sind, wesentliche Gläubiger unbekannt bleiben oder einzelne Gläubiger durch Einzelzahlungen bevorzugt werden, während die übrigen Schulden weiter anwachsen. Dann sollte geprüft werden, ob ein geordnetes Insolvenzverfahren der ehrlichere und wirtschaftlich sinnvollere Weg ist.

Eine Kontopfändung führt oft dazu, dass Betroffene plötzlich nicht mehr frei über ihr Konto verfügen können. Miete, Strom, Versicherungen oder laufende Lebenshaltungskosten können dadurch gefährdet sein. Wichtig ist deshalb, sofort zu handeln und die Pfändung nicht einfach abzuwarten.

Zunächst sollte geprüft werden, welcher Gläubiger die Pfändung veranlasst hat, auf welcher Forderung sie beruht und ob der titulierte Betrag richtig ist. Gleichzeitig sollte das betroffene Konto möglichst schnell in ein Pfändungsschutzkonto, also ein P-Konto, umgewandelt werden. Dadurch wird ein gesetzlicher Grundfreibetrag geschützt. Bestehen Unterhaltspflichten, gehen Kindergeld oder Sozialleistungen ein oder liegen besondere Belastungen vor, kann ein erhöhter Freibetrag in Betracht kommen.

In vielen Fällen reicht die bloße Einrichtung eines P-Kontos nicht aus. Es muss zusätzlich geprüft werden, ob eine Bescheinigung über höhere Freibeträge benötigt wird, ob beim Vollstreckungsgericht ein Antrag zu stellen ist oder ob mit dem Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden kann. Ziel ist es, den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern und zugleich eine tragfähige Lösung mit den Gläubigern zu entwickeln.

Eine natürliche Person kann von ihrer Bank verlangen, dass ein bestehendes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird; das P-Konto dient dem Schutz von Guthaben bei Kontopfändung.

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