Standort · Köln

Wirtschaftskanzlei in Köln

Unser Standort in der Kölner Südstadt liegt Im Sionstal 3–5. Von hier aus beraten wir Unternehmen, Geschäftsführer und Privatpersonen in den Bereichen Wirtschaftsrecht, Unternehmenssanierung und Gründung. Köln ist als Wirtschafts- und Medienstandort von einer dichten Unternehmenslandschaft geprägt – vom Start-up über den Mittelstand bis zum Konzern. Genau hier setzen wir an: mit pragmatischer, lösungsorientierter Beratung, die wirtschaftliche und rechtliche Fragen zusammendenkt.

Beratung für Kölner Unternehmen

Ob Vertragsgestaltung, Gesellschaftsrecht oder die Vorbereitung einer Sanierung – wir begleiten Mandate in jeder Phase. Für Kölner Unternehmen in der Krise prüfen wir frühzeitig die Optionen nach StaRUG, ESUG und Schutzschirmverfahren, um eine Insolvenz nach Möglichkeit zu vermeiden.

Anfahrt und Erreichbarkeit

Die Kanzlei ist über die U-Bahn-Haltestelle Chlodwigplatz (Linien 15/16) sowie mehrere Buslinien gut erreichbar. Die Lage in der Südstadt zwischen Chlodwigplatz und Severinstraße ist zentral und dennoch verkehrsgünstig. Termine vereinbaren wir verbindlich und kurzfristig.

Wahrzeichen in der Nähe

Südstadt Chlodwigplatz Severinstraße

Kontakt Köln

Häufige Fragen

Häufige Fragen – Köln

Die Kosten einer Erstberatung hängen vom Umfang des Falls, der Zahl der Unterlagen und der rechtlichen oder wirtschaftlichen Komplexität ab. Eine einfache erste Einschätzung ist etwas anderes als die Prüfung zahlreicher Gläubigerunterlagen, Verträge, Vollstreckungsmaßnahmen oder gesellschaftsrechtlicher Dokumente.

Vor Beginn der Beratung sollte deshalb transparent geklärt werden, welche Kosten entstehen und was Gegenstand der Erstberatung ist. Bei Verbrauchern ist die Vergütung für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch gesetzlich begrenzt; § 34 RVG nennt hierfür eine Höchstgebühr von 190 Euro, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Hinzu kommen kann Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

Bei Selbständigen, Unternehmern und Gesellschaften empfiehlt sich regelmäßig eine individuelle Vergütungsvereinbarung, insbesondere wenn betriebswirtschaftliche, insolvenzrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Fragen zusammen geprüft werden müssen. Eine seriöse Erstberatung sollte am Ende zumindest klären, ob akuter Handlungsbedarf besteht, welche Risiken drohen und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.

Eine Kontopfändung führt oft dazu, dass Betroffene plötzlich nicht mehr frei über ihr Konto verfügen können. Miete, Strom, Versicherungen oder laufende Lebenshaltungskosten können dadurch gefährdet sein. Wichtig ist deshalb, sofort zu handeln und die Pfändung nicht einfach abzuwarten.

Zunächst sollte geprüft werden, welcher Gläubiger die Pfändung veranlasst hat, auf welcher Forderung sie beruht und ob der titulierte Betrag richtig ist. Gleichzeitig sollte das betroffene Konto möglichst schnell in ein Pfändungsschutzkonto, also ein P-Konto, umgewandelt werden. Dadurch wird ein gesetzlicher Grundfreibetrag geschützt. Bestehen Unterhaltspflichten, gehen Kindergeld oder Sozialleistungen ein oder liegen besondere Belastungen vor, kann ein erhöhter Freibetrag in Betracht kommen.

In vielen Fällen reicht die bloße Einrichtung eines P-Kontos nicht aus. Es muss zusätzlich geprüft werden, ob eine Bescheinigung über höhere Freibeträge benötigt wird, ob beim Vollstreckungsgericht ein Antrag zu stellen ist oder ob mit dem Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden kann. Ziel ist es, den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern und zugleich eine tragfähige Lösung mit den Gläubigern zu entwickeln.

Eine natürliche Person kann von ihrer Bank verlangen, dass ein bestehendes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird; das P-Konto dient dem Schutz von Guthaben bei Kontopfändung.

Eine Insolvenz kommt in Betracht, wenn die Schulden dauerhaft nicht mehr vollständig bezahlt werden können und außergerichtliche Lösungen nicht ausreichen. Ziel eines Insolvenzverfahrens ist nicht nur die geordnete Verteilung des pfändbaren Vermögens, sondern bei natürlichen Personen regelmäßig auch die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung.

Die Verbraucherinsolvenz betrifft vor allem Privatpersonen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Auch ehemals Selbständige können unter bestimmten Voraussetzungen in die Verbraucherinsolvenz fallen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse gesetzlich nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind.

Die Regelinsolvenz betrifft dagegen insbesondere aktive Selbständige, Unternehmer, Freiberufler und Gesellschaften. Sie kommt auch bei ehemals Selbständigen in Betracht, wenn mindestens 20 Gläubiger vorhanden sind oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Vor einem Verbraucherinsolvenzantrag muss grundsätzlich ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen und das Scheitern durch eine geeignete Person oder Stelle bescheinigt werden. Diese Anforderung ergibt sich aus § 305 InsO.

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