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Grenzüberschreitende Mandate Deutschland–Litauen

Durch die Zulassung als europäische Rechtsanwältin nach § 2 EuRAG begleiten wir deutsch-litauische Mandate aus einer Hand – bei Verträgen, Expansion und der Durchsetzung von Forderungen im EU-Raum.

Definition

Grenzüberschreitende Mandate betreffen Rechtsfragen, die mehr als eine Rechtsordnung berühren – etwa Verträge, Forderungen oder Gesellschaftsstrukturen zwischen Deutschland und Litauen. Sie erfordern Kenntnisse beider Rechtssysteme sowie des europäischen Zivilverfahrensrechts.

Verträge im deutsch-litauischen Geschäftsverkehr

Wir gestalten und prüfen Verträge mit Bezug zu beiden Rechtsordnungen – inklusive Rechtswahl, Gerichtsstand und Sprachfassungen –, damit Vereinbarungen in Deutschland und Litauen gleichermaßen durchsetzbar sind.

Forderungen grenzüberschreitend durchsetzen

Mit dem Europäischen Mahnverfahren lassen sich unbestrittene Geldforderungen EU-weit effizient durchsetzen. Wir bereiten die Anträge vor und begleiten die Vollstreckung über Grenzen hinweg.

Vorteil der EuRAG-Doppelqualifikation

Die Begleitung aus einer Hand vermeidet Schnittstellenverluste zwischen zwei Kanzleien und Rechtsordnungen. Sprach- und Rechtskenntnisse in beiden Jurisdiktionen verkürzen Abstimmungswege und erhöhen die Rechtssicherheit.

Häufige Fragen

Fragen zu Deutsch-litauisches Recht

Sachliche Antworten auf die häufigsten Fragen.

Die Kosten einer Erstberatung hängen vom Umfang des Falls, der Zahl der Unterlagen und der rechtlichen oder wirtschaftlichen Komplexität ab. Eine einfache erste Einschätzung ist etwas anderes als die Prüfung zahlreicher Gläubigerunterlagen, Verträge, Vollstreckungsmaßnahmen oder gesellschaftsrechtlicher Dokumente.

Vor Beginn der Beratung sollte deshalb transparent geklärt werden, welche Kosten entstehen und was Gegenstand der Erstberatung ist. Bei Verbrauchern ist die Vergütung für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch gesetzlich begrenzt; § 34 RVG nennt hierfür eine Höchstgebühr von 190 Euro, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Hinzu kommen kann Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

Bei Selbständigen, Unternehmern und Gesellschaften empfiehlt sich regelmäßig eine individuelle Vergütungsvereinbarung, insbesondere wenn betriebswirtschaftliche, insolvenzrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Fragen zusammen geprüft werden müssen. Eine seriöse Erstberatung sollte am Ende zumindest klären, ob akuter Handlungsbedarf besteht, welche Risiken drohen und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.

Die passende Unternehmensform hängt nicht nur von steuerlichen Fragen ab. Entscheidend sind vor allem Haftung, Kapitalbedarf, Anzahl der Gründer, Geschäftsrisiko, Außenwirkung, Finanzierung, Verwaltungsaufwand und langfristige Planung.

Ein Einzelunternehmen ist einfach zu gründen und verursacht zunächst wenig formalen Aufwand. Der Nachteil liegt in der persönlichen Haftung mit dem privaten Vermögen. Eine GbR kann bei mehreren Gründerinnen und Gründern geeignet sein, ist aber ebenfalls mit persönlicher Haftung verbunden. Eine UG oder GmbH bietet grundsätzlich eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, verlangt aber mehr Formalitäten, Buchführung, Registereintragung und laufende Organisation.

Eine GmbH ist häufig sinnvoll, wenn das Unternehmen professionell am Markt auftreten, Risiken begrenzen, Mitarbeiter beschäftigen, Investitionen tätigen oder langfristig wachsen soll. Eine UG kann ein Einstieg sein, wenn das Stammkapital für eine GmbH noch nicht vorhanden ist. Bei größeren Vermögen, Familienunternehmen oder Nachfolgefragen können auch Holding-Strukturen, GmbH & Co. KG oder Stiftungslösungen zu prüfen sein.

Die IHK Köln weist zu Recht darauf hin, dass die Wahl der Rechtsform persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen hat; eine „optimale“ Rechtsform für alle Fälle gibt es nicht. Das BMWK nennt als zentrale Unterscheidungskriterien unter anderem Haftung, Mindestkapital, Gründerzahl und Register-/Notarpflichten.

Eine außergerichtliche Einigung ist sinnvoll, wenn eine realistische Möglichkeit besteht, mit den Gläubigern eine tragfähige Lösung zu erreichen. Das kann eine Ratenzahlung, eine Einmalzahlung, ein Teilverzicht, eine Stundung oder ein umfassender Schuldenbereinigungsplan sein.

Besonders sinnvoll ist eine außergerichtliche Einigung, wenn Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, aus dem den Gläubigern ein nachvollziehbares Angebot gemacht werden kann. Auch wenn eine Insolvenz vermieden werden soll, kann ein strukturierter Vergleich der bessere Weg sein. Voraussetzung ist aber, dass alle wesentlichen Gläubiger bekannt sind und die angebotene Lösung dauerhaft eingehalten werden kann.

Bei Verbraucherinsolvenz ist der außergerichtliche Einigungsversuch regelmäßig sogar gesetzlich vorgeschaltet. Scheitert der Versuch, kann dies Grundlage für den späteren Insolvenzantrag sein. Betreibt ein Gläubiger nach Aufnahme der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung, gilt der Einigungsversuch unter den Voraussetzungen des § 305a InsO als gescheitert.

Nicht sinnvoll ist eine außergerichtliche Einigung, wenn die angebotenen Raten nur kurzfristig zahlbar sind, wesentliche Gläubiger unbekannt bleiben oder einzelne Gläubiger durch Einzelzahlungen bevorzugt werden, während die übrigen Schulden weiter anwachsen. Dann sollte geprüft werden, ob ein geordnetes Insolvenzverfahren der ehrlichere und wirtschaftlich sinnvollere Weg ist.

Beratung zu Deutsch-litauisches Recht

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