Wirtschaftskanzlei Dr. jur. Kraemer
Wirtschaftskanzlei Dr. jur. Kraemer · Köln & Düsseldorf

Wirtschaftsjuristische Beratung mit Weitblick.

Für Unternehmen, Geschäftsführer, Selbstständige und internationale Mandanten – von Schuldnerberatung und Insolvenzberatung über Unternehmenssanierung (StaRUG) bis zu deutsch-litauischen Mandaten. Diskret, lösungsorientiert, vorausschauend.

Unsere Leistungen

Beratung, die Recht und Wirtschaft verbindet

Ob Privatperson oder Unternehmen – wir bieten maßgeschneiderte Lösungen aus den Bereichen Wirtschaft, Recht und Sanierung.

Die Kanzlei

Expertise, die Vertrauen schafft

Wir verbinden juristische Präzision mit unternehmerischem Verständnis. Unsere Mandanten schätzen klare Strukturen, kurze Wege und eine Beratung, die wirtschaftliche und rechtliche Fragen gemeinsam denkt – in Köln, Düsseldorf und international.

Dr. jur. Raimonda Kraemer und Aurelija Maumevičė

Dr. jur. Raimonda Kraemer, LL.M.

Aurelija Maumevičė, LL.M.

Diskretion

Vertraulichkeit ist die Grundlage jeder Mandatsbeziehung – in jeder Phase.

Frühzeitig handeln

Je früher wir eingebunden werden, desto größer der Handlungsspielraum – gerade in der Krise.

Doppelqualifikation DE–LT

Deutsch-litauische Mandate aus einer Hand, dank Zulassung nach § 2 EuRAG.

Interdisziplinär

Wir denken Recht und Wirtschaft zusammen – für tragfähige Entscheidungen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen an die Kanzlei

Kurze, sachliche Antworten auf wiederkehrende Fragen rund um Beratung, Sanierung und Kosten.

Die Kosten einer Erstberatung hängen vom Umfang des Falls, der Zahl der Unterlagen und der rechtlichen oder wirtschaftlichen Komplexität ab. Eine einfache erste Einschätzung ist etwas anderes als die Prüfung zahlreicher Gläubigerunterlagen, Verträge, Vollstreckungsmaßnahmen oder gesellschaftsrechtlicher Dokumente.

Vor Beginn der Beratung sollte deshalb transparent geklärt werden, welche Kosten entstehen und was Gegenstand der Erstberatung ist. Bei Verbrauchern ist die Vergütung für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch gesetzlich begrenzt; § 34 RVG nennt hierfür eine Höchstgebühr von 190 Euro, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Hinzu kommen kann Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

Bei Selbständigen, Unternehmern und Gesellschaften empfiehlt sich regelmäßig eine individuelle Vergütungsvereinbarung, insbesondere wenn betriebswirtschaftliche, insolvenzrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Fragen zusammen geprüft werden müssen. Eine seriöse Erstberatung sollte am Ende zumindest klären, ob akuter Handlungsbedarf besteht, welche Risiken drohen und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.

Eine Kontopfändung führt oft dazu, dass Betroffene plötzlich nicht mehr frei über ihr Konto verfügen können. Miete, Strom, Versicherungen oder laufende Lebenshaltungskosten können dadurch gefährdet sein. Wichtig ist deshalb, sofort zu handeln und die Pfändung nicht einfach abzuwarten.

Zunächst sollte geprüft werden, welcher Gläubiger die Pfändung veranlasst hat, auf welcher Forderung sie beruht und ob der titulierte Betrag richtig ist. Gleichzeitig sollte das betroffene Konto möglichst schnell in ein Pfändungsschutzkonto, also ein P-Konto, umgewandelt werden. Dadurch wird ein gesetzlicher Grundfreibetrag geschützt. Bestehen Unterhaltspflichten, gehen Kindergeld oder Sozialleistungen ein oder liegen besondere Belastungen vor, kann ein erhöhter Freibetrag in Betracht kommen.

In vielen Fällen reicht die bloße Einrichtung eines P-Kontos nicht aus. Es muss zusätzlich geprüft werden, ob eine Bescheinigung über höhere Freibeträge benötigt wird, ob beim Vollstreckungsgericht ein Antrag zu stellen ist oder ob mit dem Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden kann. Ziel ist es, den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern und zugleich eine tragfähige Lösung mit den Gläubigern zu entwickeln.

Eine natürliche Person kann von ihrer Bank verlangen, dass ein bestehendes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird; das P-Konto dient dem Schutz von Guthaben bei Kontopfändung.

Eine Insolvenz kommt in Betracht, wenn die Schulden dauerhaft nicht mehr vollständig bezahlt werden können und außergerichtliche Lösungen nicht ausreichen. Ziel eines Insolvenzverfahrens ist nicht nur die geordnete Verteilung des pfändbaren Vermögens, sondern bei natürlichen Personen regelmäßig auch die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung.

Die Verbraucherinsolvenz betrifft vor allem Privatpersonen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Auch ehemals Selbständige können unter bestimmten Voraussetzungen in die Verbraucherinsolvenz fallen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse gesetzlich nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind.

Die Regelinsolvenz betrifft dagegen insbesondere aktive Selbständige, Unternehmer, Freiberufler und Gesellschaften. Sie kommt auch bei ehemals Selbständigen in Betracht, wenn mindestens 20 Gläubiger vorhanden sind oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Vor einem Verbraucherinsolvenzantrag muss grundsätzlich ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen und das Scheitern durch eine geeignete Person oder Stelle bescheinigt werden. Diese Anforderung ergibt sich aus § 305 InsO.

Die passende Unternehmensform hängt nicht nur von steuerlichen Fragen ab. Entscheidend sind vor allem Haftung, Kapitalbedarf, Anzahl der Gründer, Geschäftsrisiko, Außenwirkung, Finanzierung, Verwaltungsaufwand und langfristige Planung.

Ein Einzelunternehmen ist einfach zu gründen und verursacht zunächst wenig formalen Aufwand. Der Nachteil liegt in der persönlichen Haftung mit dem privaten Vermögen. Eine GbR kann bei mehreren Gründerinnen und Gründern geeignet sein, ist aber ebenfalls mit persönlicher Haftung verbunden. Eine UG oder GmbH bietet grundsätzlich eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, verlangt aber mehr Formalitäten, Buchführung, Registereintragung und laufende Organisation.

Eine GmbH ist häufig sinnvoll, wenn das Unternehmen professionell am Markt auftreten, Risiken begrenzen, Mitarbeiter beschäftigen, Investitionen tätigen oder langfristig wachsen soll. Eine UG kann ein Einstieg sein, wenn das Stammkapital für eine GmbH noch nicht vorhanden ist. Bei größeren Vermögen, Familienunternehmen oder Nachfolgefragen können auch Holding-Strukturen, GmbH & Co. KG oder Stiftungslösungen zu prüfen sein.

Die IHK Köln weist zu Recht darauf hin, dass die Wahl der Rechtsform persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen hat; eine „optimale“ Rechtsform für alle Fälle gibt es nicht. Das BMWK nennt als zentrale Unterscheidungskriterien unter anderem Haftung, Mindestkapital, Gründerzahl und Register-/Notarpflichten.

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