Deutsch-litauisches Recht

Europäischer Zahlungsbefehl und EU-Vollstreckung

7 Min. Lesezeit

Für fällige Geldforderungen gegen Schuldner in einem anderen EU-Mitgliedstaat steht mit dem Europäischen Mahnverfahren ein standardisiertes, formularbasiertes Verfahren zur Verfügung.

Es eignet sich vor allem, wenn kein begründeter Widerspruch erwartet wird. Ein vollstreckbarer Europäischer Zahlungsbefehl kann in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ohne gesondertes Anerkennungsverfahren vollstreckt werden.

Europäisches Mahnverfahren und Europäischer Zahlungsbefehl

Das Europäische Mahnverfahren ist das Verfahren; der Europäische Zahlungsbefehl ist die darin ergehende gerichtliche Entscheidung. Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006. Sie gilt für grenzüberschreitende Zivil- und Handelssachen und erfasst bezifferte Geldforderungen, die bei Einreichung des Antrags fällig sind.

Grenzüberschreitend ist eine Sache, wenn mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat des angerufenen Gerichts hat. Dänemark nimmt an der Verordnung nicht teil. Steuer-, Zoll- und Verwaltungssachen sowie weitere ausdrücklich ausgenommene Materien fallen nicht in das Verfahren.

Der Schuldner kann ohne Begründung Einspruch einlegen. Deshalb ist das Verfahren vor allem dann zweckmäßig, wenn die Forderung voraussichtlich nicht inhaltlich bestritten wird. Bei absehbarem Streit kann eine unmittelbar erhobene Klage oder - bei einem Streitwert bis 5.000 Euro - das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen geeigneter sein.

Welches europäische Instrument passt?

Instrument Typischer Anwendungsfall Ergebnis
Europäisches Mahnverfahren Fällige, bezifferte grenzüberschreitende Geldforderung; Einspruch eher nicht erwartet Europäischer Zahlungsbefehl
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen Grenzüberschreitender Streit bis 5.000 Euro; Bestreiten möglich Gerichtliche Entscheidung im vereinfachten Verfahren
Europäischer Vollstreckungstitel Bereits vorhandener Titel über eine unbestrittene Forderung Bestätigung des vorhandenen Titels für die Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Vollstreckung mit Bescheinigung nach Art. 53

Existiert bereits ein deutscher Titel, ist regelmäßig kein neues Europäisches Mahnverfahren erforderlich. Dann ist zu prüfen, ob eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel oder eine Bescheinigung nach Art. 53 der Brüssel-Ia-Verordnung verwendet werden kann.

Zuständigkeit: zuerst internationale Zuständigkeit, dann Amtsgericht Wedding

Vor dem Antrag ist zu prüfen, ob deutsche Gerichte international zuständig sind. Maßgeblich sind insbesondere die Brüssel-Ia-Verordnung, vertragliche Gerichtsstandsvereinbarungen und besondere Schutzvorschriften, etwa bei Verbrauchersachen. Das Europäische Mahnverfahren schafft keinen zusätzlichen Gerichtsstand.

Soweit für den Anspruch die deutschen ordentlichen Gerichte zuständig sind, bearbeitet nach § 1087 ZPO das Amtsgericht Wedding in Berlin bundesweit ausschließlich Anträge auf Erlass, Überprüfung und Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls. Für arbeitsrechtliche Ansprüche gelten die Zuständigkeiten der Arbeitsgerichte.

Der Ablauf in fünf Schritten

1. Antrag mit Formblatt A

Der Antrag enthält insbesondere die genaue Bezeichnung der Parteien, die Hauptforderung, Zinsen und Kosten, den Anspruchsgrund, die Umstände der gerichtlichen Zuständigkeit und den grenzüberschreitenden Bezug. Die Beweismittel sind zu bezeichnen. Eine vollständige Beweisaufnahme findet in diesem Stadium nicht statt.

Die Identität des Schuldners muss exakt angegeben werden. Bei Gesellschaften sind vollständige Firma, Rechtsform, Register- oder Identifikationsnummer, Sitz und zustellfähige Anschrift zu prüfen.

2. Gerichtliche Prüfung

Das Gericht prüft auf Grundlage des Formulars, ob die Voraussetzungen der Verordnung vorliegen und ob die Forderung schlüssig und nicht offensichtlich unbegründet erscheint. Bei behebbaren Mängeln kann es eine Ergänzung oder Berichtigung verlangen. Eine mündliche Verhandlung ist für den Erlass des Zahlungsbefehls nicht vorgesehen.

3. Erlass und Zustellung

Sind die Voraussetzungen erfüllt, erlässt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl und veranlasst die Zustellung an den Antragsgegner. Erst die ordnungsgemäße Zustellung setzt die Einspruchsfrist in Gang. Eine unvollständige oder veraltete Anschrift kann das Verfahren erheblich verzögern.

4. Einspruch innerhalb von 30 Tagen

Der Antragsgegner kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung Einspruch einlegen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Im Antrag kann festgelegt werden, wie das Verfahren dann weitergeführt werden soll: nach einem geeigneten nationalen Zivilverfahren, nach dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen, oder durch Beendigung des Verfahrens.

Die Entscheidung über die gewünschte Fortsetzung sollte bereits bei Antragstellung bewusst getroffen werden. Ein Einspruch bedeutet nicht, dass die Forderung unbegründet ist; er beendet lediglich das vereinfachte Mahnstadium und führt - je nach Wahl - in ein streitiges Verfahren oder zur Verfahrensbeendigung.

5. Vollstreckbarkeit ohne gesonderten Antrag

Geht innerhalb der Frist kein Einspruch ein und ist eine angemessene Postlaufzeit berücksichtigt, erklärt das Ursprungsgericht den Europäischen Zahlungsbefehl ohne gesonderten Antrag mit Formblatt G für vollstreckbar. Der vollstreckbare Zahlungsbefehl wird in den übrigen teilnehmenden Mitgliedstaaten ohne besonderes Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren anerkannt und vollstreckt.

Ausnahme: Auch nach Ablauf der Einspruchsfrist kann der Antragsgegner unter den engen Voraussetzungen des Art. 20 der Verordnung eine Überprüfung in außergewöhnlichen Fällen beantragen. Das ist kein regulärer Ersatz für den versäumten Einspruch.

Vom Titel zur tatsächlichen Zahlung

Die Vollstreckung selbst richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem Vermögen des Schuldners belegen ist. Der Europäische Zahlungsbefehl erleichtert die Anerkennung des Titels, vereinheitlicht aber nicht die nationalen Pfändungs- und Vollstreckungsregeln.

Regelmäßig benötigt werden:

  • eine vollstreckbare Ausfertigung des Europäischen Zahlungsbefehls und die Vollstreckbarerklärung auf Formblatt G;
  • gegebenenfalls eine Übersetzung oder ein mehrsprachiges Formblatt, soweit die zuständige Vollstreckungsstelle dies verlangt;
  • die genaue Anschrift und Identifikationsdaten des Schuldners;
  • Informationen über Konten, Forderungen, Immobilien, Fahrzeuge oder sonstige vollstreckbare Vermögenswerte;
  • die Beauftragung der nach nationalem Recht zuständigen Vollstreckungsstelle.

Ein Titel garantiert keine Zahlung. Fehlt pfändbares Vermögen, kann sein wirtschaftlicher Nutzen begrenzt sein. Eine Register-, Bonitäts- und Vermögensprüfung vor Einleitung des Verfahrens kann deshalb entscheidend für die Wirtschaftlichkeit sein.

Beispiel Litauen

In Litauen wird die Zwangsvollstreckung grundsätzlich durch einen antstolis, also einen litauischen Gerichtsvollzieher, durchgeführt. Der vollstreckbare Europäische Zahlungsbefehl wird dort nach litauischem Vollstreckungsrecht umgesetzt. Welche Übersetzungen, elektronischen Formate und zusätzlichen Angaben verlangt werden, hängt vom konkreten Vollstreckungsauftrag und der zuständigen Stelle ab.

Vor dem Antrag sollten bei litauischen Gesellschaften die genaue Firma, der Zusatz UAB oder AB, die juristische Personenkennziffer und der eingetragene Sitz anhand des Registers geprüft werden. Fehler in der Parteibezeichnung können die spätere Vollstreckung erschweren oder unmöglich machen.

Kosten und wirtschaftliche Abwägung

Für das gerichtliche Verfahren fallen Gerichtsgebühren an, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Hinzukommen können anwaltliche Vergütung, Übersetzungs-, Zustellungs- und Vollstreckungskosten im Zielstaat. Eine belastbare Gesamtkostenschätzung setzt deshalb zumindest Streitwert, Zielstaat, Sprache und voraussichtliche Vollstreckungsmaßnahmen voraus.

Das Europäische Mahnverfahren ist standardisiert und kann bei ausbleibendem Einspruch vergleichsweise effizient sein. Wird Einspruch eingelegt, entsteht ein streitiges Verfahren mit den dafür üblichen Kosten- und Beweisrisiken.

Fünf häufige Fehlerquellen

  1. 1 Unzutreffende Schuldnerbezeichnung: Firma, Rechtsform und Registernummer stimmen nicht mit dem Register überein.
  2. 2 Nicht zustellfähige Anschrift: Die Zustellung scheitert oder verzögert sich erheblich.
  3. 3 Unklare Zinsberechnung: Zinssatz, Zinsbeginn und Rechtsgrundlage werden nicht hinreichend angegeben.
  4. 4 Ungeklärte Verfahrenswahl für den Einspruchsfall: Es ist nicht festgelegt, ob nationale Klage, europäisches Kleinverfahren oder Beendigung gewünscht ist.
  5. 5 Keine Prüfung der Vollstreckungsaussichten: Nach Titelerlangung fehlen Informationen über pfändbares Vermögen.

Häufig gestellte Fragen

Sind Europäisches Mahnverfahren und Europäischer Zahlungsbefehl dasselbe?

Nicht ganz: Das Mahnverfahren ist der Verfahrensweg; der Zahlungsbefehl ist die darin ergehende gerichtliche Entscheidung.

Wie lange kann der Schuldner Einspruch einlegen?

Die Frist beträgt 30 Tage ab ordnungsgemäßer Zustellung. Der Einspruch muss nicht begründet werden.

Prüft das Gericht die Forderung?

Das Gericht prüft die Voraussetzungen und auf Grundlage des Antrags, ob die Forderung schlüssig und nicht offensichtlich unbegründet erscheint. Eine vollständige Beweisaufnahme findet im Mahnstadium nicht statt.

Was geschieht nach einem Einspruch?

Je nach Wahl des Antragstellers wird das Verfahren nach einem geeigneten nationalen Zivilverfahren, gegebenenfalls nach dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, fortgesetzt oder beendet.

Muss die Vollstreckbarerklärung beantragt werden?

Nach Art. 18 der Verordnung erklärt das Ursprungsgericht den Zahlungsbefehl bei ausbleibendem Einspruch ohne gesonderten Antrag mit Formblatt G für vollstreckbar.

Gilt der Europäische Zahlungsbefehl in Dänemark?

Nein. Dänemark nimmt an der Verordnung nicht teil.

Was gilt bei Forderungen bis 5.000 Euro?

Bei einem grenzüberschreitenden Streit kann das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eine Alternative sein. Es ist auch für bestrittene Forderungen vorgesehen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine individuelle Rechtsberatung dar und kann eine Prüfung des konkreten Sachverhalts, der aktuellen Rechtslage und der einschlägigen Unterlagen nicht ersetzen. Zuständigkeit, Verjährung, Zustellung und die Vollstreckungsmöglichkeiten im Zielstaat müssen jeweils gesondert geprüft werden. Rechtsstand: 27. Juli 2026.

Rechtsfrage aus der Praxis?

Wir beraten Sie vertraulich zu Ihrer konkreten Situation in Köln oder Düsseldorf.

Erstgespräch