Deutsch-litauisches Recht

Forderungen grenzüberschreitend durchsetzen (EU-Mahnverfahren)

Von Dr. jur. Raimonda Kraemer, LL.M. 7 Min. Lesezeit

Das Europäische Mahnverfahren erlaubt die effiziente Durchsetzung unbestrittener Forderungen im EU-Raum. So geht es.

Offene Rechnungen gegenüber Geschäftspartnern in anderen EU-Staaten lassen sich oft schneller durchsetzen als gedacht. Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 stellt dafür ein einheitliches, formularbasiertes Verfahren bereit – ideal für unbestrittene Geldforderungen.

Wann sich das Europäische Mahnverfahren eignet

Das Verfahren gilt für bezifferte, fällige Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der EU (außer Dänemark). Es eignet sich besonders für Forderungen, bei denen kein ernsthafter Streit zu erwarten ist – etwa unbezahlte Rechnungen aus Lieferungen oder Dienstleistungen. Bestreitet der Schuldner die Forderung absehbar, ist ein streitiges Verfahren von vornherein der sinnvollere Weg.

Antrag (Formblatt A) und zuständiges Gericht

Der Antrag wird mit dem standardisierten Formblatt A gestellt. Darin sind die Parteien, die Höhe der Forderung samt Zinsen, der Streitgegenstand und die Gründe für die Zuständigkeit anzugeben. In Deutschland ist hierfür zentral das Amtsgericht Wedding in Berlin zuständig. Eine umfangreiche Beweisvorlage ist zunächst nicht erforderlich – das Gericht prüft den Antrag im Wesentlichen formal.

Vom Europäischen Zahlungsbefehl zur Vollstreckung

Sind die Voraussetzungen erfüllt, erlässt das Gericht in der Regel binnen 30 Tagen den Europäischen Zahlungsbefehl (Formblatt E) und stellt ihn dem Schuldner zu. Legt dieser nicht fristgerecht Einspruch ein, wird der Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt (Formblatt G). Er kann dann in jedem EU-Mitgliedstaat vollstreckt werden, ohne dass es einer gesonderten Vollstreckbarerklärung bedarf.

Einspruch des Schuldners und Folgen

Der Schuldner kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung mit Formblatt F Einspruch einlegen – ohne Begründung. Mit dem Einspruch geht das Verfahren grundsätzlich in ein ordentliches Zivilverfahren über, das vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats geführt wird. Der Vorteil des schnellen Mahnverfahrens entfällt dann; es beginnt ein reguläres Streitverfahren.

Alternativen: EuGVVO und nationale Verfahren

  • Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen bis 5.000 Euro (VO 861/2007)
  • Klage nach der Brüssel-Ia-Verordnung mit EU-weiter Vollstreckbarkeit
  • Nationales Mahn- oder Klageverfahren im Sitzstaat des Schuldners
  • Vorgerichtliche Einigung oder Mahnung zur schnellen Beilegung

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Gerne prüfen wir, welcher Weg für Ihre Forderung der effizienteste ist.

Dr. jur. Raimonda Kraemer, LL.M. – Wirtschaftsberatung Düsseldorf

Autorin

Dr. jur. Raimonda Kraemer, LL.M.

Geschäftsführerin

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