Schwerpunkt · Sanierung

Unternehmenssanierung in Köln

Wir entwickeln Sanierungs- und Restrukturierungskonzepte und begleiten Unternehmen in der Krise – mit dem Ziel, eine Insolvenz nach Möglichkeit zu vermeiden.

Definition

Unternehmenssanierung bezeichnet die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in der Krise. Sie kann außergerichtlich, nach dem StaRUG oder in einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung erfolgen – mit dem Ziel, Fortführung und Liquidität zu sichern.

StaRUG: Sanierung ohne Insolvenz

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) erlaubt eine Restrukturierung bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit – außerhalb eines Insolvenzverfahrens und ohne öffentliche Bekanntmachung. Wir prüfen, ob der StaRUG-Rahmen für Ihr Unternehmen in Frage kommt.

Schutzschirm und Eigenverwaltung

Reicht eine außergerichtliche Lösung nicht aus, bieten Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) und Eigenverwaltung die Möglichkeit, das Unternehmen unter eigener Leitung zu sanieren. Wir bereiten die Verfahren vor und begleiten Gläubigerverhandlungen.

Frühwarnzeichen erkennen

Liquiditätsengpässe, gekündigte Kreditlinien oder stockende Zahlungen sind Warnsignale. Je früher gehandelt wird, desto größer der Handlungsspielraum – und desto geringer das Haftungsrisiko der Geschäftsführung.

Insolvenzberatung für Privatpersonen

Privatpersonen mit Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit beraten wir zu Verbraucherinsolvenz und Regelinsolvenz. Wir prüfen außergerichtliche Einigungen, begleiten Insolvenzanträge und erläutern den Weg zur Restschuldbefreiung – diskret und verständlich.

Insolvenzberatung für Selbstständige und Unternehmen

Selbstständige und Unternehmen in der Krise benötigen oft mehr als ein standardisiertes Insolvenzverfahren. Wir prüfen Sanierung nach StaRUG, Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung und entwickeln Konzepte, die Fortführung und Liquidität sichern – wo immer wirtschaftlich vertretbar.

Häufige Fragen

Fragen zu Unternehmenssanierung

Sachliche Antworten auf die häufigsten Fragen.

Eine Insolvenz kommt in Betracht, wenn die Schulden dauerhaft nicht mehr vollständig bezahlt werden können und außergerichtliche Lösungen nicht ausreichen. Ziel eines Insolvenzverfahrens ist nicht nur die geordnete Verteilung des pfändbaren Vermögens, sondern bei natürlichen Personen regelmäßig auch die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung.

Die Verbraucherinsolvenz betrifft vor allem Privatpersonen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Auch ehemals Selbständige können unter bestimmten Voraussetzungen in die Verbraucherinsolvenz fallen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse gesetzlich nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind.

Die Regelinsolvenz betrifft dagegen insbesondere aktive Selbständige, Unternehmer, Freiberufler und Gesellschaften. Sie kommt auch bei ehemals Selbständigen in Betracht, wenn mindestens 20 Gläubiger vorhanden sind oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Vor einem Verbraucherinsolvenzantrag muss grundsätzlich ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen und das Scheitern durch eine geeignete Person oder Stelle bescheinigt werden. Diese Anforderung ergibt sich aus § 305 InsO.

Eine außergerichtliche Einigung ist sinnvoll, wenn eine realistische Möglichkeit besteht, mit den Gläubigern eine tragfähige Lösung zu erreichen. Das kann eine Ratenzahlung, eine Einmalzahlung, ein Teilverzicht, eine Stundung oder ein umfassender Schuldenbereinigungsplan sein.

Besonders sinnvoll ist eine außergerichtliche Einigung, wenn Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, aus dem den Gläubigern ein nachvollziehbares Angebot gemacht werden kann. Auch wenn eine Insolvenz vermieden werden soll, kann ein strukturierter Vergleich der bessere Weg sein. Voraussetzung ist aber, dass alle wesentlichen Gläubiger bekannt sind und die angebotene Lösung dauerhaft eingehalten werden kann.

Bei Verbraucherinsolvenz ist der außergerichtliche Einigungsversuch regelmäßig sogar gesetzlich vorgeschaltet. Scheitert der Versuch, kann dies Grundlage für den späteren Insolvenzantrag sein. Betreibt ein Gläubiger nach Aufnahme der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung, gilt der Einigungsversuch unter den Voraussetzungen des § 305a InsO als gescheitert.

Nicht sinnvoll ist eine außergerichtliche Einigung, wenn die angebotenen Raten nur kurzfristig zahlbar sind, wesentliche Gläubiger unbekannt bleiben oder einzelne Gläubiger durch Einzelzahlungen bevorzugt werden, während die übrigen Schulden weiter anwachsen. Dann sollte geprüft werden, ob ein geordnetes Insolvenzverfahren der ehrlichere und wirtschaftlich sinnvollere Weg ist.

Die Kosten einer Erstberatung hängen vom Umfang des Falls, der Zahl der Unterlagen und der rechtlichen oder wirtschaftlichen Komplexität ab. Eine einfache erste Einschätzung ist etwas anderes als die Prüfung zahlreicher Gläubigerunterlagen, Verträge, Vollstreckungsmaßnahmen oder gesellschaftsrechtlicher Dokumente.

Vor Beginn der Beratung sollte deshalb transparent geklärt werden, welche Kosten entstehen und was Gegenstand der Erstberatung ist. Bei Verbrauchern ist die Vergütung für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch gesetzlich begrenzt; § 34 RVG nennt hierfür eine Höchstgebühr von 190 Euro, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Hinzu kommen kann Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

Bei Selbständigen, Unternehmern und Gesellschaften empfiehlt sich regelmäßig eine individuelle Vergütungsvereinbarung, insbesondere wenn betriebswirtschaftliche, insolvenzrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Fragen zusammen geprüft werden müssen. Eine seriöse Erstberatung sollte am Ende zumindest klären, ob akuter Handlungsbedarf besteht, welche Risiken drohen und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.

Beratung zu Unternehmenssanierung

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