Unternehmenssanierung

Schutzschirmverfahren vs. Eigenverwaltung – die Unterschiede

Von Dr. jur. Raimonda Kraemer, LL.M. 7 Min. Lesezeit

Beide Verfahren erhalten die Leitung im Unternehmen. Wo liegen die Voraussetzungen und Unterschiede?

Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren haben ein gemeinsames Ziel: Sie ermöglichen eine Sanierung im Insolvenzverfahren, ohne dass die Geschäftsleitung die Kontrolle an einen Insolvenzverwalter verliert. In den Voraussetzungen und im Zeitpunkt unterscheiden sie sich jedoch deutlich.

Eigenverwaltung: Grundprinzip und Voraussetzungen

Bei der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) bleibt die Geschäftsführung im Amt und führt das Unternehmen unter der Aufsicht eines Sachwalters fort. Voraussetzung ist seit dem SanInsFoG eine fundierte Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO, die unter anderem einen Finanz- und Maßnahmenplan enthält. Die Eigenverwaltung kann auch beantragt werden, wenn bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO

Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung. Das Gericht räumt dem Unternehmen eine Frist von bis zu drei Monaten ein, um in Eigenregie einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Voraussetzung ist eine Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Beraters, die bestätigt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Der entscheidende Unterschied: Zeitpunkt und Zahlungsunfähigkeit

Der zentrale Unterschied liegt im Zeitpunkt: Das Schutzschirmverfahren steht nur offen, solange das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist. Tritt die Zahlungsunfähigkeit während des Schutzschirms ein, ist sie dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Die Eigenverwaltung ist dagegen auch bei bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit möglich. Wer früh handelt, hat also den größeren Gestaltungsspielraum.

Rolle von Sachwalter und Gericht

In beiden Verfahren bestellt das Gericht einen (vorläufigen) Sachwalter, der die Geschäftsführung überwacht, aber nicht ersetzt. Im Schutzschirmverfahren darf das Unternehmen einen geeigneten Sachwalter vorschlagen; das Gericht darf davon nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit abweichen. Der Aussteller der Bescheinigung darf nicht zugleich Sachwalter werden.

Welches Verfahren wann sinnvoll ist

  • Schutzschirm: nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
  • Schutzschirm: Vorteil des selbst vorgeschlagenen Sachwalters, aber höherer Vorbereitungsaufwand
  • Eigenverwaltung: auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich
  • Beide: Leitung bleibt im Unternehmen, Sanierung über einen Insolvenzplan

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Welcher Weg trägt, hängt vom Stadium der Krise ab und sollte frühzeitig geprüft werden.

Dr. jur. Raimonda Kraemer, LL.M. – Wirtschaftsberatung Düsseldorf

Autorin

Dr. jur. Raimonda Kraemer, LL.M.

Geschäftsführerin

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