StaRUG erklärt: Sanierung ohne Insolvenz
Das StaRUG ermöglicht Unternehmen die Restrukturierung außerhalb der Insolvenz. Was das Gesetz leistet – und wann es greift.
Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) existiert seit 2021 ein Werkzeugkasten, mit dem sich Unternehmen sanieren lassen, bevor eine Insolvenz unausweichlich wird. Im Kern erlaubt das StaRUG eine Restrukturierung gegen den Willen einzelner Gläubiger – ohne die Stigmatisierung und Öffentlichkeit eines Insolvenzverfahrens.
Wann kommt das StaRUG in Frage?
Voraussetzung ist die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Das Unternehmen wird voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen können. Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, ist der StaRUG-Rahmen grundsätzlich nicht mehr eröffnet – dann greifen die Insolvenzantragspflichten.
Das Herzstück: der Restrukturierungsplan
Zentrales Instrument ist der Restrukturierungsplan. Er teilt die Gläubiger in Gruppen ein und sieht Eingriffe in deren Forderungen oder Sicherheiten vor – etwa Stundungen, Teilverzichte oder die Anpassung von Konditionen. Stimmt in jeder Gruppe eine Mehrheit von 75 % der Forderungssummen zu, kann der Plan auch ablehnende Gläubiger binden (gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung).
Stabilisierung und Vertraulichkeit
Auf Antrag kann das Restrukturierungsgericht Stabilisierungsanordnungen erlassen – etwa ein Verbot der Zwangsvollstreckung für bis zu mehrere Monate. Anders als das Insolvenzverfahren läuft das StaRUG-Verfahren grundsätzlich nicht öffentlich ab, was Geschäftsbeziehungen und Reputation schont.
Pflichten der Geschäftsführung
Das StaRUG verschärft die Krisenfrüherkennung: Die Geschäftsleitung muss Entwicklungen, die den Fortbestand gefährden, laufend überwachen und Gegenmaßnahmen ergreifen. Wer zu spät handelt, riskiert Haftung. Frühzeitige Beratung ist daher entscheidend.
StaRUG, Schutzschirm oder Insolvenz?
- StaRUG: bei drohender Zahlungsunfähigkeit, außergerichtlich, vertraulich
- Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO): noch keine Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzplan in Eigenregie
- Eigenverwaltung: Sanierung im Insolvenzverfahren unter eigener Leitung
- Regelinsolvenz: wenn eine Sanierung nicht mehr trägt
Die vorgelagerte Überwachungspflicht beschreibt der Beitrag Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG.
Hinweis: Welcher Weg passt, hängt vom Stadium der Krise ab. Der Beitrag ersetzt keine Einzelfallberatung.
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