Deutsch-litauisches Recht

Ihr Vertragspartner ist eine UAB

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Der Zusatz „UAB“ auf einem litauischen Angebot oder einer Rechnung bezeichnet eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft.

Die UAB ist in vielen Punkten funktional mit einer deutschen GmbH vergleichbar, rechtlich jedoch als geschlossene Aktiengesellschaft ausgestaltet. Für Verträge sind insbesondere die richtige Gesellschaftsbezeichnung, Vertretungsbefugnis, Registerdaten, Rechtswahl, UN-Kaufrecht und der spätere Vollstreckungsweg wichtig.

Aktualitätshinweis: Das litauische Aktiengesellschaftsgesetz wurde am 18. Juni 2026 umfassend geändert. Der überwiegende Teil der Änderungen tritt am 1. November 2026 in Kraft. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand am 27. Juli 2026 wieder und sollte vor einer Nutzung ab November 2026 aktualisiert werden.

Was „UAB“ bedeutet

UAB steht für „uždaroji akcinė bendrovė“, wörtlich „geschlossene Aktiengesellschaft“. Die Gesellschaft ist eine juristische Person mit eigenem Vermögen. Ihre Anteile sind rechtlich als Aktien ausgestaltet, werden aber grundsätzlich nicht öffentlich angeboten oder gehandelt; gesetzliche Ausnahmen bleiben möglich.

In der praktischen Funktion ist die UAB der deutschen GmbH in vielen Punkten ähnlich: Die Gesellschaft haftet grundsätzlich mit ihrem eigenen Vermögen, während die Gesellschafter regelmäßig nur das wirtschaftliche Risiko ihrer Einlage tragen. Gleichwohl dürfen deutsche GmbH-Regeln nicht ungeprüft auf eine UAB übertragen werden, weil Gründung, Organstruktur, Anteilsübertragung und Vertretung litauischem Recht folgen.

UAB, AB und MB im Überblick

Merkmal UAB AB MB
Litauischer Begriff uždaroji akcinė bendrovė akcinė bendrovė mažoji bendrija
Typische Einordnung Geschlossene Kapitalgesellschaft; häufige Form für KMU Offene Aktiengesellschaft; eher größere Unternehmen Vereinfachte, haftungsbeschränkte Form für Kleinstunternehmen
Mindestkapital (Stand 27.07.2026) 1.000 Euro 25.000 Euro Kein gesetzliches Mindestkapital
Beteiligte Aktionäre; natürliche oder juristische Personen möglich Aktionäre Höchstens zehn Mitglieder, ausschließlich natürliche Personen
Öffentliche Handelbarkeit Grundsätzlich nein; gesetzliche Ausnahmen möglich Grundsätzlich möglich Keine Aktien im aktienrechtlichen Sinn
Vergleich zum deutschen Recht Funktional häufig mit GmbH vergleichbar Funktional häufig mit AG vergleichbar Kein unmittelbares deutsches Pendant

Haftung: Was die Rechtsform aussagt

Grundsätzlich haftet die UAB als eigenständige juristische Person für ihre Verbindlichkeiten. Die Gesellschafter haften nicht allein deshalb persönlich, weil sie Aktien halten. Die Haftungsbeschränkung ist jedoch kein Schutz für pflichtwidriges eigenes Verhalten.

Eine persönliche Verantwortlichkeit von Geschäftsleitern oder Gesellschaftern kann nach litauischem Recht insbesondere bei Pflichtverletzungen, Missbrauch der juristischen Person, vorsätzlicher Gläubigerschädigung oder insolvenznahen Pflichtverstößen in Betracht kommen. Die Voraussetzungen sind eng an den konkreten Sachverhalt und das litauische Recht gebunden. Aus der Rechtsform allein lässt sich daher keine Bonitätsaussage ableiten.

Mindestkapital und wirtschaftliche Substanz

Das gesetzliche Mindestkapital einer UAB beträgt seit dem 1. Mai 2023 1.000 Euro. Für eine AB beträgt es 25.000 Euro. Das Mindestkapital ist eine Gründungsvoraussetzung, aber keine Garantie dafür, dass der Gesellschaft Jahre später noch entsprechende liquide Mittel zur Verfügung stehen.

Für die Beurteilung eines Vertragspartners sind aktuelle Jahresabschlüsse, laufende Registereintragungen, Zahlungsverhalten, Sicherheiten und die konkrete Auftragsgröße regelmäßig aussagekräftiger als die satzungsmäßige Kapitalziffer.

Wer eine UAB vertreten darf

Die Gesellschaft verfügt über einen Leiter oder Geschäftsführer, den vadovas. Er ist für die laufende Leitung und grundsätzlich für die Vertretung der Gesellschaft von zentraler Bedeutung. Abhängig von Satzung und Gesellschaftsstruktur können zusätzlich ein Vorstand oder ein Aufsichtsorgan bestehen.

Vor Vertragsschluss sollte geprüft werden, wer aktuell als vadovas eingetragen ist, ob Gesamt- oder Einzelvertretung gilt und ob die verhandelnde Person über eine wirksame Vollmacht verfügt. Eine Visitenkarte, E-Mail-Signatur oder bloße Selbstauskunft ersetzt diese Prüfung nicht.

Registerprüfung: Registrų centras und BRIS

Zentrale Quelle ist das litauische Register juristischer Personen beim Registrų centras. Dort lassen sich insbesondere Existenz, rechtliche Form, juristische Personenkennziffer, Sitz und eingetragene Leitungsdaten prüfen. Einen ersten grenzüberschreitenden Zugang bietet außerdem das Business Registers Interconnection System (BRIS) über das Europäische Justizportal.

Für die eigene Vertragsprüfung genügt häufig ein aktueller elektronischer Registerauszug. Soll ein Dokument gegenüber einem Gericht, Notar oder einer Behörde verwendet werden, ist im Einzelfall zu klären, ob eine beglaubigte Ausfertigung, Übersetzung oder Apostille verlangt wird. Eine pauschale Aussage für alle Verwendungszwecke ist nicht möglich.

Vertragspraxis: Im Vertrag sollte die Gesellschaft mit vollständiger Firma einschließlich „UAB“ und mit ihrer juristischen Personenkennziffer (juridinio asmens kodas) bezeichnet werden. Die Kennziffer ist für die eindeutige Zuordnung regelmäßig wichtiger als eine möglicherweise mehrfach vorkommende Firmenbezeichnung.

Vertragsschluss: fünf Punkte ausdrücklich regeln

  1. 1 Vertragspartner: vollständige Firma, UAB-Zusatz, juristische Personenkennziffer, Sitz und vertretende Person.
  2. 2 Leistung und Abnahme: genaue Spezifikation, Termine, Prüf- und Rügeprozesse sowie Dokumentationspflichten.
  3. 3 Zahlung und Sicherheiten: Währung, Fälligkeit, Vorauszahlungen, Eigentumsvorbehalt, Garantien oder andere Sicherungen.
  4. 4 Rechtswahl und Gerichtsstand: anwendbares Recht sowie international wirksame Gerichtsstands- oder Schiedsklausel.
  5. 5 Vertragssprache: bei zweisprachigen Fassungen festlegen, welche Sprachfassung bei Abweichungen maßgeblich ist.

Rechtswahl und UN-Kaufrecht nicht verwechseln

Nach der Rom-I-Verordnung können die Parteien das auf den Vertrag anwendbare Recht grundsätzlich wählen. Fehlt eine Rechtswahl, bestimmt sich das anwendbare Recht nach den gesetzlichen Anknüpfungsregeln. Bei Kaufverträgen ist häufig der gewöhnliche Aufenthalt des Verkäufers ein zentraler Anknüpfungspunkt; besondere Vertragstypen und zwingende Vorschriften können zu anderen Ergebnissen führen.

Bei grenzüberschreitenden Warenkaufverträgen zwischen Unternehmen ist zusätzlich das UN-Kaufrecht (CISG) zu prüfen. Deutschland und Litauen sind Vertragsstaaten. Liegen die Voraussetzungen vor, kann das CISG unmittelbar gelten. Eine Klausel wie „Es gilt deutsches Recht“ schließt das UN-Kaufrecht regelmäßig nicht automatisch aus, weil das CISG Bestandteil des deutschen Rechts ist. Soll es nicht gelten, sollte der Ausschluss ausdrücklich formuliert werden.

Das CISG regelt insbesondere Vertragsschluss, Pflichten von Verkäufer und Käufer sowie Rechtsbehelfe bei Vertragsverletzungen. Fragen der Vertretungsmacht, der Wirksamkeit einzelner Klauseln, des Eigentumsübergangs und gesellschaftsrechtliche Fragen werden dagegen nicht vollständig durch das CISG beantwortet.

Gerichtsstand und Sprache

Eine Gerichtsstandsvereinbarung muss die Anforderungen der Brüssel-Ia-Verordnung erfüllen. Bei B2B-Verträgen kann ein Gerichtsstand grundsätzlich wirksam vereinbart werden, wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Ohne Vereinbarung richtet sich die internationale Zuständigkeit nach den

gesetzlichen Gerichtsständen, insbesondere dem Sitz des Beklagten und gegebenenfalls dem Erfüllungsort.

Bei zweisprachigen Verträgen sollte festgelegt werden, welche Fassung bei Widersprüchen maßgeblich ist. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass beide Parteien den Vertragsinhalt tatsächlich verstehen und dass die maßgebliche Fassung bei einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung verwendbar ist.

Wenn die UAB nicht zahlt

Für fällige, bezifferte Geldforderungen kann das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 in Betracht kommen. Der darin ergehende Titel heißt Europäischer Zahlungsbefehl. Soweit deutsche ordentliche Gerichte international zuständig sind, ist in Deutschland das Amtsgericht Wedding ausschließlich zuständig.

Die UAB kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung ohne Begründung Einspruch einlegen. Für diesen Fall kann der Antragsteller die Fortsetzung nach einem geeigneten nationalen Zivilverfahren, nach dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen - sofern anwendbar - oder die Beendigung des Verfahrens wählen. Bleibt der Einspruch aus, erklärt das Ursprungsgericht den Zahlungsbefehl ohne gesonderten Antrag mit Formblatt G für vollstreckbar. In Litauen kann er ohne besonderes Anerkennungsverfahren vollstreckt werden.

Bei bestrittenen Forderungen ist eine ordentliche Klage oder bei einem Streitwert bis 5.000 Euro das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen zu prüfen. Liegt bereits ein deutscher Titel vor, können je nach Titelart eine Bescheinigung nach der Brüssel-Ia-Verordnung oder eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel in Betracht kommen.

Vor der Durchsetzung: Bonität und Insolvenzstatus prüfen

Vor Einleitung eines Verfahrens sollte geprüft werden, ob die Gesellschaft noch aktiv ist, wer sie vertritt, ob Jahresabschlüsse hinterlegt sind und ob Hinweise auf Liquidation, Restrukturierung oder Insolvenz bestehen. Ein vollstreckbarer Titel kann bei fehlendem verwertbarem Vermögen nur begrenzten wirtschaftlichen Nutzen haben.

Für die Vollstreckung in Litauen sind die richtigen Registerdaten, eine vollstreckbare Ausfertigung, gegebenenfalls Übersetzungen und die Beauftragung eines antstolis erforderlich. Die konkreten Anforderungen richten sich nach litauischem Verfahrensrecht und dem jeweiligen Vollstreckungsgegenstand.

Falls eine eigene UAB gegründet werden soll

Die UAB entsteht erst mit der Eintragung in das litauische Register. Gründungsdokumente, Kapitalaufbringung, Sitz, vadovas, wirtschaftlich Berechtigte und gegebenenfalls Genehmigungen müssen von Beginn an richtig erfasst werden. Für eine deutsch-litauische Struktur sind außerdem Steuerrecht, Verrechnungspreise, Geschäftsleitung, Betriebsstätten, Beschäftigung und Zahlungsverkehr zu berücksichtigen.

Die Entscheidung zwischen UAB, AB und MB sollte sich nicht allein am Mindestkapital orientieren. Ausschlaggebend sind unter anderem Gesellschafterkreis, Finanzierung, gewünschte Organstruktur, Haftungsprofil und geplante Geschäftstätigkeit.

Aktualität der Angaben

Die Angaben in diesem Beitrag beruhen auf dem am 27. Juli 2026 geltenden Recht. Das am 18. Juni 2026 beschlossene Änderungsgesetz zum litauischen Aktiengesellschaftsgesetz tritt überwiegend am 1. November 2026 in Kraft. Vor einer Veröffentlichung oder Verwendung nach diesem Datum müssen insbesondere Kapital-, Organ-, Aktien- und Registerregelungen erneut anhand der dann geltenden Fassung geprüft werden.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet UAB?

UAB steht für „uždaroji akcinė bendrovė“, wörtlich „geschlossene Aktiengesellschaft“. Funktional ist sie in vielen Punkten mit einer deutschen GmbH vergleichbar.

Wie hoch ist das Mindestkapital?

Am 27. Juli 2026 beträgt das gesetzliche Mindestkapital einer UAB 1.000 Euro. Für eine AB beträgt es 25.000 Euro. Ab 1. November 2026 ist der Beitrag wegen bereits beschlossener Gesetzesänderungen erneut zu prüfen.

Haften die Gesellschafter persönlich?

Grundsätzlich haftet die UAB mit ihrem eigenen Vermögen. Persönliche Haftung kann ausnahmsweise bei eigenem pflichtwidrigem Verhalten, Missbrauch oder besonderen gesetzlichen Tatbeständen entstehen.

Wer vertritt die UAB?

Von zentraler Bedeutung ist der eingetragene vadovas. Zusätzlich können weitere Organe oder Vollmachten bestehen. Maßgeblich sind aktueller Registerauszug, Satzung und Vollmachtslage.

Wie prüfe ich eine UAB?

Über das Register beim Registrų centras oder zunächst über BRIS. Geprüft werden sollten insbesondere juristische Personenkennziffer, Sitz, Status und eingetragene Leitungsdaten.

Gilt bei einem deutsch-litauischen Warenkauf automatisch deutsches BGB?

Nicht zwingend. Bei internationalen B2B-Warenkaufverträgen kann das CISG unmittelbar gelten. Auch die Wahl deutschen Rechts schließt das CISG regelmäßig nicht ohne ausdrückliche Ausschlussklausel aus.

Wie kann eine unbezahlte Forderung durchgesetzt werden?

Je nach Streitlage kommen Europäisches Mahnverfahren, Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen oder eine ordentliche Klage in Betracht. Für die spätere Vollstreckung in Litauen sind die dortigen nationalen Vollstreckungsregeln maßgeblich.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine individuelle Rechtsberatung dar und kann eine Prüfung des konkreten Sachverhalts, der aktuellen Rechtslage und der einschlägigen Unterlagen nicht ersetzen. Bei deutsch-litauischen Verträgen sind Gesellschaftsrecht, internationales Privat- und Verfahrensrecht sowie gegebenenfalls das UN-Kaufrecht gemeinsam zu prüfen. Rechtsstand: 27. Juli 2026.

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