StaRUG vs. Insolvenz – wann greift was?
Drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung: Welcher Status welches Verfahren auslöst.
Ob ein Unternehmen sich außergerichtlich sanieren darf oder einen Insolvenzantrag stellen muss, hängt an einer präzisen rechtlichen Einordnung: dem Krisenstatus. Drei Begriffe der Insolvenzordnung geben den Ausschlag – und der Zeitpunkt entscheidet über die verfügbaren Wege.
Die drei Krisenbegriffe: §§ 17, 18, 19 InsO
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) liegt vor, wenn das Unternehmen seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) bedeutet, dass es voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate zahlungsunfähig wird. Überschuldung (§ 19 InsO) liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Diese drei Stufen bestimmen, welche Verfahren offenstehen.
Wann das StaRUG offensteht
Der Restrukturierungsrahmen des StaRUG ist auf die drohende Zahlungsunfähigkeit zugeschnitten. Solange ein Unternehmen also nur drohend zahlungsunfähig, aber noch zahlungsfähig ist, kann es sich mit einem Restrukturierungsplan außerhalb der Insolvenz sanieren – vertraulich und, bei ausreichenden Mehrheiten, auch gegen einzelne ablehnende Gläubiger.
Wann Insolvenzantragspflichten greifen
Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, schlägt die Pflicht um: Die Geschäftsleitung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft muss dann ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Höchstfristen des § 15a InsO, einen Insolvenzantrag stellen (drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung). Wer den Antrag verschleppt, riskiert persönliche Haftung und Strafbarkeit.
Die Bedeutung des Zeitpunkts
Der entscheidende Hebel ist der Zeitpunkt. Je früher die Krise erkannt wird, desto eher steht das schonende StaRUG-Verfahren offen. Wird zu lange gewartet, bleibt nur noch die Insolvenz – mit Antragspflicht und engeren Spielräumen. Die Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG ist deshalb keine Formsache, sondern entscheidet über die Sanierungschancen.
Entscheidungsbaum für die Geschäftsführung
- Nur drohend zahlungsunfähig (§ 18 InsO): StaRUG-Restrukturierung möglich
- Zahlungsunfähig (§ 17 InsO): Insolvenzantragspflicht, ggf. Eigenverwaltung
- Überschuldet (§ 19 InsO): Insolvenzantragspflicht, Fortführungsprognose prüfen
- In jedem Fall: frühzeitig fachkundigen Rat einholen
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die genaue Einordnung des Krisenstatus sollte fachkundig erfolgen.
Weitere Beiträge
Wann sollte ein Unternehmen anwaltliche Beratung einholen?
Gründung, Großverträge, Konflikte, Krise: die Situationen, in denen frühzeitige Beratung Risiken senkt.
Was kostet eine wirtschaftsrechtliche Erstberatung? (RVG-Grundlagen)
Erstberatungsgebühr, Stundensatz, Pauschale: Wie sich anwaltliche Kosten zusammensetzen – mit Blick auf § 34 RVG.
Rechtsfrage aus der Praxis?
Wir beraten Sie vertraulich zu Ihrer konkreten Situation in Köln oder Düsseldorf.