Insolvenz und Schulden

Außergerichtliche Einigung mit Gläubigern – wie sie funktioniert

Von Dr. jur. Raimonda Kraemer, LL.M. 9 Min. Lesezeit

Bevor ein Insolvenzverfahren beginnt, steht oft der Versuch einer außergerichtlichen Einigung. So läuft er ab.

Bevor eine Verbraucherinsolvenz beantragt werden kann, schreibt das Gesetz einen Versuch vor: die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern. Sie kann ein Insolvenzverfahren vollständig vermeiden – und ist zugleich Voraussetzung, um überhaupt in das gerichtliche Verfahren zu gelangen.

Der außergerichtliche Einigungsversuch als erster Schritt

Nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss eine natürliche Person vor dem Verbraucherinsolvenzantrag versucht haben, sich außergerichtlich mit allen Gläubigern zu einigen. Gelingt das, erübrigt sich das Insolvenzverfahren. Scheitert es, ist das Scheitern durch eine geeignete Person oder Stelle – etwa eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater – zu bescheinigen. Diese Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.

Schuldenbereinigungsplan: Aufbau und Quoten

Grundlage der Einigung ist ein Schuldenbereinigungsplan. Darin legt der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen und unterbreitet ein konkretes Angebot: Ratenzahlungen, Stundungen, Teilverzichte oder eine Einmalzahlung. Wichtig ist, dass der Plan sämtliche Gläubiger einbezieht und ein ernsthaftes, nachvollziehbares Bemühen erkennen lässt.

Zustimmung der Gläubiger und ihre Wirkung

Der Plan wird allen Gläubigern zur Prüfung zugesandt. Stimmen sämtliche Gläubiger zu, kommt der Schuldenbereinigungsplan als außergerichtlicher Vergleich zustande. Hält der Schuldner die vereinbarten Zahlungen ein, ist er anschließend schuldenfrei – ohne Insolvenzverfahren und ohne die damit verbundene Öffentlichkeit.

Scheitern und Übergang ins gerichtliche Verfahren

Lehnt auch nur ein Gläubiger ab oder betreibt ein Gläubiger nach Aufnahme der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung, gilt der Einigungsversuch als gescheitert (§ 305a InsO). Mit der Bescheinigung des Scheiterns kann der Schuldner den Verbraucherinsolvenzantrag stellen. Im gerichtlichen Verfahren kann sich ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan anschließen, bei dem fehlende Zustimmungen einzelner Gläubiger unter Umständen vom Gericht ersetzt werden.

Wann eine außergerichtliche Einigung sinnvoll ist

Eine außergerichtliche Einigung ist sinnvoll, wenn eine realistische Möglichkeit besteht, mit den Gläubigern eine tragfähige Lösung zu erreichen. Voraussetzung ist, dass alle wesentlichen Gläubiger bekannt sind und die angebotene Lösung dauerhaft eingehalten werden kann. Besonders sinnvoll ist sie, wenn Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, aus dem den Gläubigern ein nachvollziehbares Angebot gemacht werden kann – etwa als Ratenzahlung, Einmalzahlung, Teilverzicht oder Stundung.

Auch wenn eine Insolvenz vermieden werden soll, kann ein strukturierter Vergleich der bessere Weg sein. Bei Verbraucherinsolvenz ist der außergerichtliche Einigungsversuch sogar gesetzlich vorgeschaltet (§ 305 InsO). Gelingt die Einigung, entfällt das gerichtliche Verfahren vollständig.

Wann sie nicht sinnvoll ist

Nicht sinnvoll ist eine außergerichtliche Einigung, wenn die angebotenen Raten nur kurzfristig zahlbar sind, wesentliche Gläubiger unbekannt bleiben oder einzelne Gläubiger durch Einzelzahlungen bevorzugt werden, während die übrigen Schulden weiter anwachsen. Auch unrealistische Angebote – die Gläubiger erkennen, dass der Plan nicht durchhaltbar ist – führen in der Regel zum Scheitern und verzögern nur den geordneten Neuanfang.

In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob ein geordnetes Insolvenzverfahren der ehrlichere und wirtschaftlich sinnvollere Weg ist. Unser Ratgeber zur Abgrenzung von Verbraucher- und Regelinsolvenz hilft bei der Einordnung.

§ 305a InsO: Scheitern bei laufender Vollstreckung

Betreibt ein Gläubiger nach Aufnahme der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung – etwa eine Kontopfändung – gilt der Einigungsversuch unter den Voraussetzungen des § 305a InsO als gescheitert. Das rechtfertigt die Bescheinigung des Scheiterns und den anschließenden Insolvenzantrag. Wer in Verhandlungen ist, sollte deshalb parallel prüfen, ob Vollstreckungsmaßnahmen ruhend gestellt werden können.

Gestaltungsoptionen im Schuldenbereinigungsplan

  • Ratenzahlung über einen festgelegten Zeitraum
  • Einmalzahlung aus vorhandenem Vermögen gegen Teilerlass
  • Stundung mit anschließender Tilgung
  • Teilverzicht der Gläubiger auf einen Teil der Forderung
  • Kombination aus mehreren Elementen für unterschiedliche Gläubigergruppen

Rolle der juristischen Begleitung

  • Vollständige Erfassung aller Gläubiger und Forderungen
  • Realistische Gestaltung des Schuldenbereinigungsplans
  • Verhandlung und Korrespondenz mit den Gläubigern
  • Bescheinigung des Scheiterns und Vorbereitung des Insolvenzantrags

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bei Selbstständigen mit größerem Gläubigerkreis gelten abweichende Regeln der Regelinsolvenz.

Dr. jur. Raimonda Kraemer, LL.M. – Wirtschaftsberatung Düsseldorf

Autorin

Dr. jur. Raimonda Kraemer, LL.M.

Geschäftsführerin

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