Insolvenz und Schulden

P-Konto (Pfändungsschutzkonto): Wann sinnvoll und wie einrichten?

Von Dr. jur. Raimonda Kraemer, LL.M. 8 Min. Lesezeit

Das Pfändungsschutzkonto schützt einen gesetzlichen Freibetrag bei Kontopfändung. Wann es sinnvoll ist, wie die Einrichtung funktioniert und welche Fehler zu vermeiden sind.

Ein Pfändungsschutzkonto – kurz P-Konto – ist kein Sonderprodukt für Schuldner, sondern ein normales Girokonto mit gesetzlichem Schutz bei Pfändungen. Wer Gehalt, Rente, Kindergeld oder Sozialleistungen auf dem Konto erhält und mit Mahnbescheiden, Vollstreckungsandrohungen oder einer laufenden Kontopfändung konfrontiert ist, sollte frühzeitig prüfen, ob eine Umwandlung sinnvoll ist. Wer zu lange wartet, riskiert unnötige Zahlungsschwierigkeiten.

Was ein P-Konto leistet – und was nicht

Nach § 850k ZPO kann jede natürliche Person verlangen, dass die Bank ein Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto führt. Das P-Konto beendet keine Pfändung und erlässt keine Schulden. Es sorgt aber dafür, dass ein gesetzlich geschützter Betrag für den Lebensunterhalt verfügbar bleibt – auch wenn eine Kontopfändung besteht. Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig.

Der Schutz orientiert sich an den Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO. Das bedeutet: Der Grundfreibetrag wird automatisch geschützt, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Alles darüber hinaus kann dem Gläubiger zugeführt werden.

Wann ein P-Konto sinnvoll ist

  • Eine Kontopfändung besteht bereits oder ist unmittelbar zu erwarten
  • Mahnbescheide, Vollstreckungsbescheide oder Schreiben vom Gerichtsvollzieher liegen vor
  • Regelmäßige Einnahmen wie Gehalt, Rente, Arbeitslosengeld oder Kindergeld gehen auf dem Konto ein
  • Miete, Strom und laufende Lebenshaltung sollen trotz Pfändung weiter bezahlt werden können

Umgekehrt: Wer keine Pfändung drohen sieht und keine laufenden Vollstreckungsverfahren hat, braucht kein P-Konto. Es lohnt sich aber präventiv, sobald die Vollstreckung konkret wird – nicht erst, wenn alle Zahlungen blockiert sind.

Grundfreibetrag: aktuelle Beträge

Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 1. Juli angepasst. Bis zum 30. Juni 2026 beträgt der monatliche Grundfreibetrag 1.555,00 Euro. Ab dem 1. Juli 2026 steigt er auf 1.587,40 Euro. Dieser Betrag bleibt auf dem P-Konto grundsätzlich frei verfügbar – für Miete, Lebensmittel, Strom und andere laufende Ausgaben.

Erhöhter Freibetrag bei Unterhaltspflichten

Bestehen gesetzliche Unterhaltspflichten, erhöht sich der geschützte Betrag. Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen bis zum 30. Juni 2026 monatlich 585,23 Euro hinzu, für die zweite bis fünfte Person jeweils 326,04 Euro. Ab dem 1. Juli 2026 gelten 597,42 Euro bzw. 332,83 Euro. Beispiel: Alleinstehende mit einem Kind können damit einen deutlich höheren Freibetrag sichern – aber nur, wenn die Bank eine entsprechende Bescheinigung erhält.

Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen können unter Voraussetzungen des § 850i ZPO zusätzlich geschützt werden. Dafür sind Nachweise erforderlich – etwa Bescheide der Familienkasse oder des Jobcenters.

So richten Sie ein P-Konto ein

  • Bei der Bank schriftlich oder persönlich die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto beantragen
  • Bei Unterhaltspflichten: Bescheinigung über höhere Freibeträge einholen und der Bank im Original vorlegen
  • Prüfen, ob Zahlungseingänge dem richtigen Freibetrag zugeordnet werden (Gehalt vs. Kindergeld)
  • Bei abweichenden Beträgen oder Verzögerung: schriftlich bei der Bank nachfragen und Frist setzen

Die Bescheinigung über höhere Freibeträge erhalten Sie bei anerkannten Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Sozialleistungsträgern oder der Familienkasse. Kopien reichen in der Regel nicht – legen Sie das Original vor. Die Bank muss den bescheinigten Betrag in der Regel ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage umsetzen.

Typische Fehler vermeiden

  • P-Konto erst einrichten, wenn das Konto bereits vollständig gesperrt ist
  • Erhöhten Freibetrag nicht beantragen, obwohl Unterhaltspflichten bestehen
  • Kindergeld und Gehalt nicht getrennt nachweisen, wenn besonderer Schutz nötig ist
  • Mehrere Girokonten führen – es ist nur ein P-Konto pro Person erlaubt
  • Ratenzahlungsvereinbarungen unterschreiben, ohne die Gesamtsituation aller Gläubiger zu prüfen

P-Konto allein reicht oft nicht aus

Das P-Konto sichert den Lebensunterhalt – es löst aber nicht die zugrunde liegende Schuldensituation. Parallel sollte geprüft werden, ob eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern möglich ist, ob Ratenzahlungen tragfähig sind oder ob ein Insolvenzverfahren der ehrlichere Weg ist. Unser Ratgeber zur Kontopfändung beschreibt die nächsten Schritte, wenn die Pfändung bereits läuft.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Freibeträge können sich ändern; maßgeblich sind die jeweils geltenden Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO.

Dr. jur. Raimonda Kraemer, LL.M. – Wirtschaftsberatung Düsseldorf

Autorin

Dr. jur. Raimonda Kraemer, LL.M.

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