Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz: Wann welches Verfahren?
Nicht jede Insolvenz ist gleich. Wann die Verbraucherinsolvenz greift, wann die Regelinsolvenz – und welche Rolle der außergerichtliche Einigungsversuch spielt.
Wenn Schulden dauerhaft nicht mehr vollständig bezahlt werden können und außergerichtliche Lösungen nicht ausreichen, kommt ein Insolvenzverfahren in Betracht. Für natürliche Personen gibt es zwei Wege: die Verbraucherinsolvenz und die Regelinsolvenz. Welches Verfahren zutrifft, hängt nicht vom Wunsch des Schuldners ab, sondern von der gesetzlichen Abgrenzung in § 304 InsO. Die falsche Einordnung kann Verzögerungen und Mehrkosten verursachen.
Gemeinsames Ziel: geordnete Abwicklung und Neuanfang
Beide Verfahren dienen der geordneten Befriedigung der Gläubiger aus dem pfändbaren Vermögen. Für natürliche Personen steht zusätzlich die Restschuldbefreiung im Vordergrund: Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase – derzeit in der Regel drei Jahre – können verbleibende Schulden erlassen werden. Seit der Reform 2020 ist keine Mindestbefriedigungsquote mehr erforderlich.
Verbraucherinsolvenz: für wen sie gilt
Die Verbraucherinsolvenz (§ 304 InsO) richtet sich an natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Auch ehemals Selbständige können unter bestimmten Voraussetzungen in die Verbraucherinsolvenz fallen: Ihre Vermögensverhältnisse müssen überschaubar sein – gesetzlich heißt das, es dürfen weniger als 20 Gläubiger vorhanden sein – und es dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist vereinfacht und kostengünstiger. Es eignet sich für Privatpersonen mit überschaubaren Schulden und ohne unternehmerische Strukturen.
Regelinsolvenz: wann sie greift
Die Regelinsolvenz betrifft insbesondere aktive Selbständige, Unternehmer, Freiberufler und Kapitalgesellschaften. Sie kommt auch bei ehemals Selbständigen in Betracht, wenn mindestens 20 Gläubiger vorhanden sind oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen – etwa aus früherer Geschäftsführertätigkeit – bestehen.
Das Regelverfahren ist formal aufwendiger: Es gibt einen Insolvenzverwalter, der das Vermögen verwertet und die Gläubiger befriedigt. Für Selbstständige mit laufendem Betrieb stellt sich zusätzlich die Frage, ob eine Fortführung möglich ist. Unser Ratgeber zur Regelinsolvenz für Selbstständige beschreibt den typischen Ablauf im Detail.
Die 20-Gläubiger-Grenze verstehen
Maßgeblich ist die Gläubigerzahl zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags. Liegen 20 oder mehr Gläubiger vor, scheidet die Verbraucherinsolvenz regelmäßig aus – auch wenn der Schuldner heute nicht mehr selbständig ist. Deshalb ist eine vollständige Gläubigerübersicht vor der Verfahrenswahl unverzichtbar.
Forderungen aus früheren Arbeitsverhältnissen – etwa Lohnansprüche ehemaliger Mitarbeiter – können die Verbraucherinsolvenz ebenfalls ausschließen, selbst wenn die Gläubigerzahl unter 20 liegt.
§ 305 InsO: außergerichtlicher Einigungsversuch
Vor einem Verbraucherinsolvenzantrag muss grundsätzlich ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit allen Gläubigern unternommen werden (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Gelingt die Einigung, entfällt das Insolvenzverfahren. Scheitert der Versuch, ist das Scheitern durch eine geeignete Person oder Stelle zu bescheinigen – etwa eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater. Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
Betreibt ein Gläubiger nach Aufnahme der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung, gilt der Einigungsversuch unter den Voraussetzungen des § 305a InsO als gescheitert. Unser Ratgeber zur außergerichtlichen Einigung erläutert, wann ein Vergleich sinnvoll ist und wann nicht.
Restschuldbefreiung in beiden Verfahren
In Verbraucher- und Regelinsolvenz kann natürlichen Personen am Ende die Restschuldbefreiung erteilt werden – vorausgesetzt, die Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase werden erfüllt. Dazu gehören unter anderem angemessene Erwerbstätigkeit, Herausgabe pfändbaren Einkommens an den Treuhänder und die Unterlassung unangemessener neuer Verbindlichkeiten. Die drei-Jahres-Frist seit der Reform 2020 erläutern wir in unserem Ratgeber zur Restschuldbefreiung.
Entscheidungshilfe: welcher Weg passt?
- Angestellter/Privatperson, unter 20 Gläubiger, keine Arbeitsforderungen → Verbraucherinsolvenz
- Aktiver Selbstständiger/Unternehmer → Regelinsolvenz
- Ehemals selbständig, weniger als 20 Gläubiger, keine Arbeitsforderungen → Verbraucherinsolvenz möglich
- Ehemals selbständig mit 20+ Gläubigern oder Arbeitsforderungen → Regelinsolvenz
- Kapitalgesellschaft (GmbH, UG) → immer Regelinsolvenz
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die richtige Verfahrenswahl hängt von Gläubigerzahl, Forderungsarten und der individuellen Vermögenslage ab.
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