Regelinsolvenz für Selbstständige – der Ablauf
Wann gilt die Regelinsolvenz statt der Verbraucherinsolvenz – und wie läuft das Verfahren für Selbstständige ab?
Für Selbstständige und ehemals Selbstständige gilt im Insolvenzfall häufig nicht die Verbraucher-, sondern die Regelinsolvenz. Das Verfahren folgt eigenen Regeln – von der Abgrenzung über den Antrag bis zur Restschuldbefreiung. Dieser Beitrag erklärt den typischen Ablauf.
Regel- vs. Verbraucherinsolvenz: die Abgrenzung
Maßgeblich ist § 304 InsO. Die Verbraucherinsolvenz ist nur für natürliche Personen eröffnet, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Ehemals Selbstständige fallen ebenfalls in die Verbraucherinsolvenz, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Trifft dies nicht zu, gilt die Regelinsolvenz – ebenso für aktuell Selbstständige.
Antrag, Eröffnung und Insolvenzverwalter
Anders als bei der Verbraucherinsolvenz ist kein vorgeschalteter außergerichtlicher Einigungsversuch erforderlich. Der Antrag wird beim Insolvenzgericht gestellt; antragsberechtigt sind sowohl der Schuldner als auch Gläubiger. Liegt ein Insolvenzgrund vor und ist die Verfahrenskostendeckung gesichert, eröffnet das Gericht das Verfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter, der die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übernimmt.
Verwertung und Verteilung
Der Insolvenzverwalter erfasst das pfändbare Vermögen (die Insolvenzmasse), verwertet es und verteilt den Erlös nach einer gesetzlich festgelegten Rangfolge an die Gläubiger. Unpfändbares Vermögen bleibt dem Schuldner. Bei fortgeführter Selbstständigkeit kann der Verwalter die Tätigkeit aus der Masse freigeben, sodass neue Einnahmen nicht in die Masse fallen, der Schuldner aber den pfändbaren Betrag abführt.
Dauer bis zur Restschuldbefreiung
Für Insolvenzverfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, dauert das Verfahren bis zur Restschuldbefreiung einheitlich drei Jahre – ohne dass eine Mindestquote erfüllt sein muss. Während dieser Zeit muss der Schuldner die gesetzlichen Obliegenheiten erfüllen, etwa eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und pfändbares Einkommen herausgeben.
Selbstständigkeit während des Verfahrens
- Die selbstständige Tätigkeit kann grundsätzlich fortgeführt werden
- Der Verwalter kann die Tätigkeit aus der Masse freigeben (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Abzuführen ist der Betrag, der bei einem angemessenen Angestelltenverhältnis pfändbar wäre
- Neuverbindlichkeiten aus der fortgeführten Tätigkeit sind strikt zu vermeiden
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Gerne prüfen wir, welches Verfahren für Ihre Situation gilt.
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