Restschuldbefreiung: die 3-Jahres-Frist seit 2020
Seit der Reform 2020 ist die Restschuldbefreiung nach drei Jahren möglich. Voraussetzungen, Ablauf und Obliegenheiten im Überblick.
Die Restschuldbefreiung befreit eine natürliche Person am Ende des Insolvenzverfahrens von den verbliebenen Schulden. Mit der Reform durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wurde die Frist für Verfahren ab dem 1. Oktober 2020 auf drei Jahre verkürzt – ohne dass eine bestimmte Mindestbefriedigungsquote erreicht werden muss.
Was bedeutet die Verkürzung auf drei Jahre?
Früher dauerte das Verfahren regelmäßig sechs Jahre (mit Verkürzungsoptionen). Für Insolvenzverfahren, die ab dem 1.10.2020 beantragt wurden, beträgt die Wohlverhaltensphase einheitlich drei Jahre. Nach Ablauf erteilt das Gericht – bei Erfüllung der Obliegenheiten – die Restschuldbefreiung.
Die Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase
- Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit bzw. ernsthafte Bemühungen darum
- Herausgabe des pfändbaren Einkommens an den Treuhänder
- Anzeige von Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel
- Hälftige Herausgabe einer Erbschaft
- Keine unangemessenen Verbindlichkeiten begründen
Versagung der Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn der Schuldner Obliegenheiten verletzt, falsche Angaben macht oder bestimmte Insolvenzstraftaten begangen hat. Bestimmte Forderungen – etwa aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen oder rückständigem Unterhalt – sind zudem von der Befreiung ausgenommen.
Ablauf in Kürze
Auf den Insolvenzantrag folgen Eröffnung, Verwertung und die anschließende Wohlverhaltensphase. Werden die Obliegenheiten über drei Jahre erfüllt, wird die Restschuldbefreiung erteilt – der wirtschaftliche Neuanfang ist damit rechtlich möglich.
Hinweis: Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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