Wirtschaftsrecht und Vertragsrecht

Haftung des Geschäftsführers – Grundlagen nach GmbHG

Von Dr. jur. Raimonda Kraemer, LL.M. 9 Min. Lesezeit

Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich? Ein verständlicher Überblick über Pflichten, Haftungsrisiken und Schutzmaßnahmen.

Die Geschäftsführung einer GmbH genießt einerseits die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft – andererseits trifft sie persönliche Pflichten, deren Verletzung zu einer unmittelbaren Eigenhaftung führen kann. Wer die Grundlagen kennt, kann Risiken früh erkennen und begrenzen.

Die zentrale Sorgfaltspflicht (§ 43 GmbHG)

Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzt er diese Pflicht, haftet er der Gesellschaft gegenüber für den entstandenen Schaden – und zwar mit seinem Privatvermögen. Maßstab ist nicht der Erfolg, sondern die Sorgfalt der Entscheidung.

Haftung gegenüber der Gesellschaft

Die Innenhaftung betrifft das Verhältnis zur GmbH selbst. Typische Auslöser sind verbotene Auszahlungen an Gesellschafter (§ 30 GmbHG), die Verletzung von Buchführungspflichten oder riskante Geschäfte ohne ausreichende Grundlage. Die Gesellschaft – oder im Insolvenzfall der Verwalter – kann Ersatz verlangen.

Haftung in der Krise: Zahlungsverbote

Besonders gefährlich ist die Phase der Krise. Ab Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bestehen Antragspflichten, und Zahlungen, die danach geleistet werden, können vom Geschäftsführer zu erstatten sein (heute § 15b InsO). Wer Insolvenzreife verkennt oder den Antrag verschleppt, riskiert eine erhebliche persönliche Haftung – und strafrechtliche Konsequenzen.

Haftung gegenüber Dritten und dem Finanzamt

Gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern bestehen besondere Abführungspflichten. Werden Lohnsteuer oder Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt, droht eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nach der Abgabenordnung bzw. dem Strafrecht.

So begrenzen Geschäftsführer ihr Risiko

  • Entscheidungen dokumentieren und auf einer fundierten Informationsbasis treffen
  • Liquidität laufend überwachen und Frühwarnzeichen ernst nehmen
  • In der Krise frühzeitig rechtlichen Rat einholen (StaRUG-Optionen prüfen)
  • Ressortverteilung und D&O-Versicherung sinnvoll ausgestalten
  • Steuer- und Sozialabgaben vorrangig und fristgerecht abführen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Gerne prüfen wir Ihre konkrete Situation.

Dr. jur. Raimonda Kraemer, LL.M. – Wirtschaftsberatung Düsseldorf

Autorin

Dr. jur. Raimonda Kraemer, LL.M.

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