Wirtschaftsrecht und Vertragsrecht

Welche Verträge jedes Unternehmen rechtssicher haben sollte

Von Dr. jur. Raimonda Kraemer, LL.M. 7 Min. Lesezeit

AGB, Liefer-, Dienst- und Gesellschafterverträge: ein Überblick über die Verträge, die in keinem Unternehmen fehlen sollten.

Verträge sind das rechtliche Rückgrat jedes Unternehmens. Sie verteilen Risiken, sichern Zahlungen und schaffen Klarheit, wenn es zum Streit kommt. Wer die unternehmenskritischen Vertragstypen kennt und sauber gestaltet, vermeidet teure Lücken – lange bevor ein Konflikt entsteht.

Welche Vertragstypen unternehmenskritisch sind

Nicht jeder Vertrag hat dasselbe Gewicht. Unternehmenskritisch sind vor allem die Verträge, die laufende Einnahmen sichern, zentrale Leistungen einkaufen oder die Zusammenarbeit der Eigentümer regeln. Dazu zählen Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer- und Dienstleistungsverträge, Arbeits- und Geschäftsführerverträge sowie – bei mehreren Eigentümern – der Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine klare Regelung, gilt im Zweifel das Gesetz, das selten exakt zu den Interessen des Einzelfalls passt.

AGB: Chancen, Grenzen und typische Klauselfehler

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen. Sie schaffen Effizienz, unterliegen aber der strengen Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB. Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind nach § 307 BGB unwirksam; im Verkehr mit Verbrauchern gelten zusätzlich die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB. Typische Fehler sind zu weitreichende Haftungsausschlüsse, unwirksame Vertragsstrafen oder pauschale Verkürzungen von Gewährleistungsfristen. Wird eine Klausel gekippt, tritt an ihre Stelle das – oft ungünstigere – Gesetz.

Liefer- und Dienstverträge rechtssicher gestalten

Bei Liefer- und Dienstverträgen kommt es auf präzise Leistungsbeschreibungen, klare Fristen, Regelungen zu Preisanpassung, Gewährleistung und Haftung sowie auf Zahlungs- und Eigentumsvorbehalte an. Ein Eigentumsvorbehalt sichert die Ware bis zur vollständigen Zahlung. Wichtig ist die Abgrenzung zwischen Dienstvertrag (§ 611 BGB) und Werkvertrag (§ 631 BGB): Nur beim Werkvertrag wird ein Erfolg geschuldet – das hat erhebliche Folgen für Abnahme, Vergütung und Mängelrechte.

Gesellschafter- und Geschäftsführerverträge

Der Gesellschaftsvertrag regelt Stimmrechte, Gewinnverteilung, Nachfolge und das Ausscheiden von Gesellschaftern. Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag trennt die organschaftliche Stellung von den schuldrechtlichen Konditionen wie Vergütung, Laufzeit, Wettbewerbsverbot und Kündigung. Beide Verträge entscheiden in der Krise und im Konfliktfall darüber, wie handlungsfähig ein Unternehmen bleibt – und gehören deshalb von Beginn an sauber aufgesetzt.

Checkliste: Vertrags-Mindestausstattung

  • AGB, abgestimmt auf Verbraucher- oder B2B-Geschäft
  • Liefer- bzw. Dienstleistungsverträge mit klarer Leistungs- und Haftungsregelung
  • Arbeits- und Geschäftsführer-Anstellungsverträge
  • Gesellschaftsvertrag mit Regelungen zu Stimmrecht, Abfindung und Ausscheiden
  • Datenschutz- und Auftragsverarbeitungsverträge nach DSGVO, wo erforderlich
  • Schriftliche Dokumentation wesentlicher Nebenabreden

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Gerne prüfen wir Ihren konkreten Vertragsbestand.

Dr. jur. Raimonda Kraemer, LL.M. – Wirtschaftsberatung Düsseldorf

Autorin

Dr. jur. Raimonda Kraemer, LL.M.

Geschäftsführerin

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